Finanzstrafrecht 2010
1. Aufl. 2011
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S. 149I. Historischer Überblick über die Regeln des Bankgeheimnisses in Luxemburg
Im Gegensatz zu einer häufig geäußerten Meinung hat Luxemburg das Bankgeheimnis in Steuerangelegenheiten nicht erst kürzlich erfunden, um ausländisches Kapital anzuziehen. Das Bankgeheimnis ist vielmehr fest im luxemburgischen Rechtssystem und seinen Traditionen verankert. Die Wurzeln des luxemburgischen Bankgeheimnisses lassen sich bis zum französischen Strafgesetzbuch von 1791, welches 1879 vom luxemburgischen Parlament abgeändert wurde, zurückverfolgen. Die einschlägige Vorschrift, Artikel 458 des so geänderten luxemburgischen Strafgesetzbuches, legt fest, dass Ärzte und Personen, denen in vergleichbarer Weise als Ergebnis ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen übermittelt werden, derartige Informationen nicht weiterverbreiten dürfen (im Volksmund das "Hebammengesetz"). Eine Zuwiderhandlung ist mit Gefängnisstrafe von bis zu sechs Monaten bewehrt. Obwohl Banken nicht ausdrücklich in Artikel 458 des Strafgesetzbuches aufgeführt sind, ging man in der Praxis davon aus, dass diese Vorschrift auch auf Banken anwendbar ist. Deshalb wurde in den Bankengesetzen von 1981 und 1993, in denen zum ersten Mal explizit das Bestehen des Bankgeheimnisses erwähnt wurde ("untersagt i...