Finanzstrafrecht 2010
1. Aufl. 2011
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S. 55I. Vorbemerkungen
Das Abgaben- und Zollrecht ist - wie viele andere Verwaltungsbereiche auch - geprägt von einem Katalog von Verpflichtungen, die von unterschiedlichen Personengruppen zu erfüllen sind. Viele dieser Handlungspflichten haben in der Form von Offenlegungs-, Anzeige- oder Meldepflichten die bloße Übermittlung von Informationen zum Inhalt. Aber auch die Erfüllung von Zahlungspflichten ist gerade für das Abgabenrecht von wesentlicher Bedeutung. Es verwundert daher nicht, wenn das Finanzstrafrecht, das der Sicherung der Erfüllung dieser Verpflichtungen dient, eine Reihe von Tatbeständen kennt, die bereits die bloße Unterlassung der vom Gesetz gebotenen Handlungen unter Strafe stellen, ohne dass der Eintritt eines spezifischen Erfolges gefordert ist.
Diese Art von Straftatbeständen findet sich gehäuft in der Gruppe der Finanzordnungswidrigkeiten. Insbesondere sind folgende Finanzvergehen den echten Unterlassungsdelikten ganz oder in einzelnen Begehungsformen zuzurechnen:
Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr (§ 48b FinStrG)
Verletzung der Verpflichtung zur Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben (§ 49 Abs 1 lit a FinStrG)
Verletzung der Schenkungsmeldepflicht (§ 49a FinStrG)
Verletzung von abgaben-, monopol- oder zoll...