Finanzstrafrecht 2010
1. Aufl. 2011
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S. 27I. Ausgangssituation
Eine Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) sowie eine fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) werden häufig durch Nichterklärung (zB von steuerpflichtigen Einkünften) begangen. In diesen Fällen besteht das tatbestandsmäßige Verhalten in einem Unterlassen, die Abgabenhinterziehung bzw -verkürzung wird somit als "Unterlassungsdelikt" begangen. Unterlassungsdelikte spielen im Bereich der § 33, 34 FinStrG somit in der Praxis eine erhebliche Rolle.
In dieser Situation verwundert, dass man im Allgemeinen Teil des FinStrG eine Regelung über die "Begehung durch Unterlassen" (vgl § 2 StGB, ferner § 13 dStGB und Art 11 schwStGB) vergebens sucht. Als der Gesetzgeber im Jahr 1975 den Allgemeinen Teil des FinStrG mit jenem des damals neuen StGB harmonisierte, war vielmehr § 2 StGB eine der wenigen Regelungen, die - gezielt - nicht ins FinStrG übernommen wurden. Somit besteht eine ähnliche Diskrepanz wie bei der Beteiligung an Sonderdelikten: Obwohl Finanzstraftaten häufig Sonderdelikte sind, hat der Gesetzgeber die in § 14 StGB enthaltene Regelung der Beteiligung an Sonderdelikten bei der Angleichung des FinStrG ans StGB ausgespart; ebenso wurde, obwohl Finanzstraftaten häufig durch Unterlassen begangen werden, von einer Übernahme des § 2 StGB ins Finanzstrafrecht abg...