Finanzstrafrecht 2007
1. Aufl. 2008
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(Gutachten im Auftrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder)
S. 211A. Abgrenzung gerichtliches und verwaltungsbehördliches Finanzstrafrecht
In Österreich sind sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden für die Verfolgung von Finanzstraftaten zuständig: Das Landesgericht mit Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht (§ 196a FinStrG), wenn ein Finanzvergehen, dessen Geldstrafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet (im Folgenden „Verkürzungsdelikt“), vorsätzlich verwirklicht worden ist und wenn der strafbestimmende Wertbetrag, bei der Abgabenhinterziehung zB die Summe der verkürzten Abgaben, 75.000 Euro übersteigt (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG); beim Schmuggel, bei der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und bei der vorsätzlichen Abgabenhehlerei mit zB geschmuggelten Sachen ist die Schwelle zur gerichtlichen Zuständigkeit mit 37.500 Euro nur halb so hoch (§ 53 Abs 2 FinStrG). Wenn bei einem vorsätzlich begangenen Verkürzungsdelikt diese Schwellen nicht überschritten worden sind oder wenn der Beschuldigte ein Verkürzungsdelikt, gleichgültig, wie hoch der strafbestimmende Wertbetrag ist, fahrlässig verwirklicht hat, dann sind die Finanz- oder Zollämter als Finanzstrafbehörden 1. Instanz zuständig, die immer auch die Finanzordnungswidrigk...