Finanzstrafrecht 2007
1. Aufl. 2008
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S. 119I. Allgemeines
A. Vorbemerkungen
Mit § 191 StPO idFd StrafprozessreformG ist eine eigene prozessuale Lösung für die Behandlung von geringfügigen Straftaten getroffen worden, die nach den Intentionen der Verfasser des Strafprozessreformgesetzes in der Folge § 42 StGB ersetzen soll. Dementsprechend wird auch im Ministerialentwurf zu einer Finanzstrafgesetznovelle 2007 vorgeschlagen, § 25 Abs 3 FinStrG ersatzlos entfallen zu lassen, weil ab über § 195 Abs 1 FinStrG die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO idF StPO-RefG Platz greifen werde.
Im Folgenden sind zunächst die Voraussetzungen des § 42 StGB und deren Bedeutung für das Finanzstrafverfahren dargestellt. Danach wird untersucht, welche Vor- und Nachteile mit einer rein prozessualen Lösung iSd § 191 StPO idF StPO-RefG verbunden sind. Im Anschluss daran sollen die Auswirkungen der neuen Geringfügigkeitslösung auf gerichtliche Finanzstrafsachen beleuchtet werden.
B. Geringfügigkeitslösungen
1. Gesetzesintentionen zu § 42 StGB
Ein wesentlicher Punkt der Strafrechtsreform 1975 war die Verankerung des Grundsatzes minima non curat praetor. Die dafür im § 42 StGB gefundene Lösung stellt auf „besonders leichte Fälle“ ab, bei denen wegen der Geringfügigkeit des durch die Tat ausgelösten sozialen Störwerts kein S...