Finanzstrafrecht 2006
1. Aufl. 2007
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S. 2131. Vorbemerkung/Terminologisches
Bei der Abgabenhinterziehung entspricht der Verkürzungsbetrag iSd § 33 Abs 5 dem strafbestimmenden Wertbetrag iSd § 53 Abs 1 lit b. Bei Regelung der Strafdrohung spricht der Gesetzgeber vom Verkürzungsbetrag, bei Regelung der Zuständigkeitsabgrenzung spricht der Gesetzgeber vom strafbestimmenden Wertbetrag.
Eine Summierungsanordnung der Verkürzungsbeträge von zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen unter bestimmten Voraussetzungen ordnet allerdings nur § 53 Abs 1 lit b im Hinblick auf die Wertbetragermittlung an, nicht jedoch § 33 Abs 5 FinStrG im Hinblick auf die Ermittlung des Strafrahmens.
Eine derartige Summierung der Verkürzungsbeträge hat allerdings für Zwecke der Geldstrafrahmenbildung in gleicher Weise wie bei der Ermittlung der Wertbeträge für Zwecke der Zuständigkeitsabgrenzung zu erfolgen, weil aufgrund § 21 Abs 2 bei zusammentreffenden von Wertbeträgen abhängigen Strafdrohungen eine Summierung angeordnet ist.
Bei der Abgabenhinterziehung können die Begriffe damit synonym verwendet werden, wenngleich es sich aus systematischen Gründen empfiehlt, in Zusammenhang mit Strafrahmenbezug bzw Tatbestandsbezug von Verkürzungsbetrag und bei Fragen der ...