Finanzstrafrecht 2006
1. Aufl. 2007
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I.
Das Thema dieser Arbeit lässt sich einfach umschreiben: Muss sich bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG der Vorsatz des Täters auch auf die Höhe der verkürzten Abgaben beziehen?
Aber ist das überhaupt eine interessante Frage? Die Antwort scheint einfach zu sein: Selbstverständlich muss sich der Vorsatz auch auf die Höhe der Abgabenverkürzung beziehen, schließlich ist § 33 FinStrG doch ein Vorsatzdelikt. Bei Vorsatzdelikten muss sich der Vorsatz immer auf alle äußeren Deliktsmerkmale beziehen, jedenfalls auf alle generell unrechtserheblichen. Und dass die Höhe des hinterzogenen Betrages unrechtserheblich ist, scheint evident zu sein.
Ich könnte mich jetzt um eine nähere Ausführung dieser strafrechtsdogmatischen Begründung bemühen und auf das Wesen des Vorsatzdeliktes hinweisen, auf das Schuldprinzip usw. Leitner und darauf aufbauend Grabenwarter haben das vor einigen Jahren in aller Ausführlichkeit unternommen. Sie sind zum Ergebnis gelangt, dass der Verkürzungsbetrag ein Tatbestandsmerkmal ist und dass er, da er die Strafdrohung bestimmt, eine stufenlose Deliktsqualifikation begründet.
Den OGH hat das offenbar nicht sehr beeindruckt. Nach wie vor hält er an seiner Rechtsprechung fest, dass der V...