Finanzstrafrecht 2006
1. Aufl. 2007
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1791. Einleitung
Das Verbot von neuerlicher bzw doppelter/mehrfacher Strafverfolgung (ne bis in idem) ist in der geltenden StPO nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch wird es als zentraler Verfahrensgrundsatz angenommen und aus den Bestimmungen über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (§§ 352 ff StPO) abgeleitet, nach denen ein neuerliches Verfahren nur zulässig ist nach Beibringung neuer, in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel (nova producta) oder - nach einem zunächst gefällten Freispruch - unter der strengeren Voraussetzung des Hervorkommens neuer, im gesamten Akt bislang unberücksichtigt gebliebener Beweismittel (nova reperta). Verfassungsrechtlich ist der Ne-bis-in-idem-Grundsatz in der völkerrechtlichen Bestimmung des Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK-ZP 7) verankert. Diese Bestimmung steht in Österreich in formellem Verfassungsrang. Von weiterer zentraler Bedeutung für Österreich ist auch die völkerrechtliche Vorschrift des Art 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), das allerdings nicht das Verbot neuerlicher Strafverfolgung durch nationale Gerichte, sondern durch transnationale Strafverfolgungsbehörden zum Inhalt hat. Obwohl d...