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Leitner (Hrsg.)

Finanzstrafrecht 2005

Grundrechtsfragen im Finanzstrafrecht

1. Aufl. 2006

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Dokumentvorschau
Finanzstrafrecht 2005 (1. Auflage)

S. 161I. Das Bestimmtheitsgebot als Teil des Grundsatzes „Nulla poena sine lege“

„Nulla poena sine lege stricta, scripta, praevia et certa“ - dieser zentrale Grundsatz, der erstmals in den nordamerikanischen Verfassungen von 1774 sowie in der Erklärung der Menschenrechte 1789 proklamiert wurde und in seiner lateinischen Formulierung auf das Lehrbuch Feuerbachs aus dem Jahr 1801 zurückgeht, ist das Fundament des Strafrechts. Ganz bewusst hat ihn der österreichische Gesetzgeber programmatisch als § 1 an die Spitze des StGB gestellt: „Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.“ Durch Art 7 MRK sowie den Art 18 B-VG sind die wesentlichen Aspekte des „Nulla-poena-Satzes“ in Österreich auch verfassungsrechtlich abgesichert.

Lewisch will aus dem in Art 18 B-VG verankerten Rechtsstaatsprinzip sogar ein über das Strafrecht hinausgehendes „ganz allgemeines Verbot belastender staatlicher Eingriffe jenseits des äußerstmöglichen Wortsinns gesetzlicher Ermächtigungen“ ableiten und dieses öffentlichrechtliche Analogieverbot „gerade auch für das Steuerrecht“ gelten lassen.

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Finanzstrafrecht 2005

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