Finanzstrafrecht 2021
1. Aufl. 2022
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S. 141. Problemstellung
Abgabenhinterziehung oder betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch – wie kommt man auf ein solches Thema, welche Bedeutung hat dieses Thema? Auf den ersten Blick haben diese beiden Delikte nur wenig miteinander zu tun. Denn wer Abgaben hinterzieht, ist grundsätzlich ausschließlich nach dem Finanzstrafrecht strafbar, selbst wenn die Voraussetzungen des Betrugs vorliegen. Grund dafür ist, dass der Betrugstatbestand aufgrund einer ausdrücklichen Subsidiaritätsregelung in § 22 Abs 2 FinStrG nicht zur Anwendung kommt. In einer Zeit der fortschreitenden Automatisierung von Abläufen, der Digitalisierung und des Einsatzes künstlicher Intelligenz in den verschiedensten Lebensbereichen werden aber klassische und traditionelle strafrechtliche Einordnungen infrage gestellt. Kein Problem stellt die finanzstrafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts dar. Eine Abgabenhinterziehung setzt nicht voraus, dass ein Mensch getäuscht wird. Es muss lediglich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und eine Abgabenverkürzung bewirkt werden. Ob dies gegenüber einem Menschen oder einer Datenverarbeitungssoftware geschieht, macht finanzstrafrechtlich keinen Unterschied.
Fraglicher könnte aber sein, ob ein Betrug nach dem