Finanzstrafrecht 2019
1. Aufl. 2020
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I. S. 98Einleitung
A. Themenstellung
Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob sich ein Steuerberater, der keine Aktivitäten zur Verhinderung eines Finanzvergehens seines Klienten setzt, einem Strafbarkeitsrisiko aussetzt. Die Ausführung des Finanzvergehens erfolgt in den hier zu untersuchenden Konstellationen also durch den Klienten des Steuerberaters, der Steuerberater bleibt aber untätig, obwohl er davon Kenntnis erlangt hat, dass sein Klient das Finanzvergehen begehen wird. Dem Steuerberater könnte demzufolge zwar kein aktives Tun, wohl aber die Nichtvornahme gebotenen Tuns zum Vorwurf gemacht werden. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist also durchgängig ein in einer bestimmten Situation zu Tage tretendes Unterlassen eines Steuerberaters.
Mit dem Begriff „Finanzvergehen“ sind im vorliegenden Beitrag ausschließlich gerichtlich strafbare Finanzvergehen nach den § 33 ff iVm § 53 FinStrG gemeint, wie zB eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 200.000 EUR, oder ein Abgabenbetrug nach § 39 FinStrG (zur Abgrenzung von den verwaltungsbehördlich strafbaren Finanzvergehen siehe unten III.C.).
Für eine allfällige Strafbarkeit eines Steuerberaters wegen Nichtverhinderung ein...