Der Ehevertrag
4. Aufl. 2018
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S. 199Sechster Teil – Partnerschaftsverträge
1. Allgemeines
Im Gegensatz zum Rechtsinstitut der Ehe, das die gegenseitigen Rechte und Pflichten explizit regelt, bestehen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft – im Folgenden nur als Lebensgemeinschaft bezeichnet – keine spezifischen Regelungen: Weder hat der Gesetzgeber grundsätzlich während aufrechten Bestandes der Lebensgemeinschaft die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt, noch bestehen spezifische Vorschriften, die nach der Trennung der Lebenspartner die gegenseitige Abgeltung regeln. Die § 81 ff EheG sind auf die Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht analog anwendbar. Gerade die Tatsache, dass die Lebensgemeinschaft familienrechtlich nicht geregelt ist, bringt die ehemaligen Partner nach deren Trennung oft in eine Situation, in der Rechtsunsicherheit herrscht. Meist sind nämlich während der Dauer der Partnerschaft Arbeits- und Geldleistungen erbracht worden, die ein Partner nun (teilweise) abgegolten haben möchte. Gerade dieser Themenkreis beschäftigt die Gerichte in zunehmendem Maß. Haben die ehemaligen Lebensgefährten keinen Partnerschaftsvertrag geschlossen, so bietet die Judikatur für die in der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistung...