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ASoK 11, November 2012, Seite 440

Antragsrecht des Arbeitnehmers auf Insolvenzentgelt bei gepfändeten, verpfändeten oder übertragenen Ansprüchen

Gem. § 6 Abs. 8 IESG i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2009 steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenzentgelts nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zu. Dies gilt auch für gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenzentgelts oder der gesicherten Ansprüche. Einem Überweisungsgläubiger steht nur das gesonderte subsidiäre Antragsrecht zur Verfügung, das nur bei Vorliegen der speziell normierten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. – (§ 6 Abs. 8 IESG)

( 8 ObS 3/12t)

Rubrik betreut von: Von Dr. Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien und Lehrbeauftragte an der WU Wien.
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