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Update: Novelle zum AÜG
Am hat der Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden, beschlossen (604/BNR).
Gegenüber der im letzten Heft in dieser Rubrik vorgestellten Regierungsvorlage (RV 1903 BlgNR 24. GP) beinhaltet der vorliegende Beschluss einen von den Regierungsparteien eingebrachten Abänderungsantrag, der lediglich einige Detailregelungen enthält. So wird klargestellt, dass die öffentlichen Mittel in der Aufbauphase des Sozial- und Weiterbildungsfonds auch für andere Fondszwecke als für Weiterbildung verwendet werden können. Des Weiteren wird normiert, dass die Einbindung überlassener Arbeitnehmer in die betriebliche Altersvorsorge des Beschäftigerbetriebs erst mit in Kraft tritt. Klargestellt wird zudem, dass nicht nur die gänzliche Unterlassung der Überlassungsmeldung gem. § 17 Abs. 2 AÜG, sondern auch eine nicht rechtzeitige Meldung verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert wird.
Maga. Gerda Ercher