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Rechtsfolgen vollmachtlosen Handelns im universitären Bereich
Werden Verpflichtungen der Universitäten im Außenverhältnis begründet?
Im Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden: UG 2002) sind keine teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen mehr vorgesehen. Die Rechtsfähigkeit kommt nur der Universität als Ganzes zu und somit können Rechtsgeschäfte mit Dritten nur noch für die Universität selbst abgeschlossen werden. Organisationseinheiten i. S. d. § 20 Abs. 4 UG 2002 können daher mangels (Teil-)Rechtsfähigkeit nicht mehr Vertragspartner sein. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Leiter von Organisationseinheiten entgeltliche Rechtsgeschäfte mit Dritten abschließen, ohne dass sie mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet wurden. Die Universitäten werden somit häufig mit den daraus resultierenden Verpflichtungen konfrontiert. Im Rahmen dieses Beitrags soll untersucht werden, inwiefern so abgeschlossene Rechtsgeschäfte eine Verpflichtung der Universitäten im Außenverhältnis begründen können. Insb. stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus dem vollmachtlosen Handeln des Leiters einer Organisationseinheit ergeben können.
1. Verpflichtung von Universitäten im Außenverhältnis
Aus § 22 Abs. 1 UG 2002 ergibt sich, dass das Rektorat die Universität leitet und diese nach außen vertritt. Sofern das Rek...