1 x 1 der Personalverrechnung 2019
2. Aufl. 2019
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S. 212. Sozialversicherung (Grundlagen)
2.1. Sozialversicherungspflicht
Jede aktive Erwerbstätigkeit löst eine Sozialversicherungspflicht aus. Eine Vollversicherung umfasst die Krankenversicherung (KV), die Unfallversicherung (UV), die Pensionsversicherung (PV) und die Arbeitslosenversicherung (AV), die jedoch bei Personen mit einem geringen Entgelt entfällt bzw reduziert wird.
Eine Teilversicherung ist eine Versicherungspflicht nur in einem oder in zwei Versicherungszweigen. Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert.
An die Krankenkasse sind auch die Arbeiterkammerumlage (KU), der Wohnbauförderungsbeitrag (WF), der Insolvenzentgeltsicherungszuschlag (IE) sowie der Beitrag nach dem BMSVG, der an betriebliche Vorsorgekasse weitergeleitet wird, zu entrichten.
Werden mehrere verschiedene unselbständige Erwerbstätigkeiten oder unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeiten in einem Jahr ausgeübt, sind für jede Erwerbstätigkeit unabhängig von der anderen vorerst einmal Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Wird jedoch die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschritten, ist der Dienstnehmer berechtigt, den diesen übersteigenden Betrag zurückzufordern. Treffen eine unselbständige Tätigkeit, di...