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ASoK 11, November 2012, Seite 411

Überlassung im Konzern: Wer haftet?

Zum Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Z 4 AÜG

Sebastian Zankel

Das AÜG normiert für den Fall der privilegierten Konzernüberlassung partiell anwendbare Ausnahmetatbestände vom Geltungsbereich des AÜG. Im vorliegenden Beitrag soll untersucht werden, wer in diesem Falle für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem AZG, dem ASVG und dem ASchG haftet.

1. Definition Konzernprivileg

Die Privilegierung des § 1 Abs. 3 Z 4 AÜG kommt dann zum Tragen, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese sind:

  • Überlassung innerhalb eines Konzerns;

  • Lage des Sitzes beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebiets;

  • die Überlassung gehört nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens.

1.1. Überlassung innerhalb eines Konzerns

§ 1 Abs. 3 Z 4 AÜG verwendet den Konzernbegriff des § 15 AktG bzw. des § 115 GmbHG.

Unter einem Konzern i. S. d. oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Zusammenfassung mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung zu verstehen.

Ein Konzern liegt also dann vor, wenn an sich rechtlich selbständige Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Maßgeblich ist hierbei, ob die einheitliche Leitung auch tatsächlich ausgeübt wird.

Überdies liegt ein Konzern auch dann vor, wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrsch...

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