ASoK-Spezial Arbeitsrecht 2020
1. Aufl. 2020
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S. 81. Neuerungen zu Gesetzen und VO
1.1. Rechtsanspruch auf einen Papa-Monat
Der mit in Kraft getretene § 1a VKG räumt AN einen Rechtsanspruch auf eine Freistellung (zur Kinderbetreuung) im Ausmaß von einem Monat längstens bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbotes der Mutter (§ 5 Abs 2 MSchG) ein.
Im Detail ist Folgendes vorgesehen:
Dem Vater ist auf sein Verlangen eine Freistellung von der Arbeitsleistung für einen Monat (ohne Entgeltfortzahlung durch den AG) vom AG zu gewähren (unbeschadet seines Anspruchs auf Karenz, wobei auch keine Anrechnung auf die Karenz erfolgt).
Der Papa-Monat kann frühestens am Kalendertag nach der Geburt beginnen, wobei der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben muss, da die Freistellung der Kinderbetreuung dient. Fällt der gemeinsame Haushalt weg, so ist dies dem AG unverzüglich zu melden und über Verlangen des AG der Dienst wieder anzutreten (§ 1a Abs 7 iVm § 2 Abs 7 und 8 VKG).
Die Freistellung muss spätestens mit dem Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter (8 Wochen nach der Entbindung, bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen 12 Wochen) enden. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, so läuft der Zeitraum für die Inanspruc...