Thomas Rauch

Arbeitsrecht 2014

1. Aufl.

ISBN: 978-3-7073-2510-2

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Arbeitsrecht 2014 (1. Auflage)

S. 79

3.1 Einsatz von Testpatienten gegen „verdächtige Ärzte“

Im Jahr 2012 wurde mit Testpatienten geprüft, ob bestimmte Ärzte, bei denen Verdachtsmomente vorlagen, Gefälligkeitskrankschreibungen vornehmen. Dabei hat sich im Regelfall der Verdacht bestätigt. Festgestellt wurden Krankschreibungen durch die Ordinationshilfe sowie Krankschreibungen, obwohl der Testpatient klar zugegeben hat, dass ihm nichts fehle, und dergleichen.

Der „Kassenarzt“ (Vertragsarzt einer GKK) wird auf der Grundlage eines Einzelvertrags mit dem Krankenversicherungsträger tätig. Das Vertragsverhältnis kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist von beiden Vertragsteilen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden (§ 343 Abs. 4 ASVG). Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen gravierender Gründe die Kündigung aussprechen. Die Kündigung kann bei der Landesschiedskommission mit Einspruch bekämpft werden. Weiters kann eine Berufung an die Bundesschiedskommission gerichtet werden.

In einem Fall wurde nach dem Sammeln von Beweisen durch sieben Testpatienten der Kassenvertrag mit dem „getesteten“ Arzt von der WGKK gekündigt. Der betroffene Arzt hat die Bundesschiedskommission angerufen. Die Bundesschiedskommission hat in ihrer ...

Arbeitsrecht 2014

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