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Im Judikaturteil werden wichtige neue Entscheidungen und deren Konsequenzen für die Praxis erörtert. In Einzelfällen werden auch Entscheidungen mit einem Datum aus dem Jahre 2010 besprochen, wenn deren Veröffentlichung in der Fachliteratur erst 2011 erfolgt ist oder auf Grund der Bedeutung und der bisherigen geringen Beachtung eine Besprechung sinnvoll ist.
2.1. Elternteilzeit
2.1.1. Abgrenzung der Elternteilzeit von Teilzeitvereinbarungen ohne Kündigungsschutz
Eine gewünschte Elternteilzeit ist bis zum Ende des Wochenschutzes (bzw acht Wochen nach der Geburt bei Vätern) oder drei Monate vor dem gewünschten Beginn dem AG schriftlich zu melden (§ 15j Abs. 3 und 4 MSchG, § 8b Abs. 3 und 4 VKG). Dauert eine Elternteilzeit weniger als drei Monate (Minimum zwei Monate), so ist spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn die Meldung vorzunehmen.
Die schriftliche Meldung hat den Beginn, die Dauer und die exakte Lage sowie das Ausmaß der gewünschten Arbeitszeit anzugeben.
S. 17Diese Formvorschriften sind in der Praxis nicht immer bekannt und so kommt es manchmal zu Teilzeitvereinbarungen mit einem Elternteil eines Kleinkindes ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Daher stellt sich die Frage, ob solche Vereinbarungen als Teilzeit nac...