Thomas Rauch

Arbeitsrecht 2011

1. Aufl.

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Arbeitsrecht 2011 (1. Auflage)

3.1. Ende des Übergangsarrangements in der Ausländerbeschäftigung

3.1.1. Ausnahme vom AuslBG ab für die Staatsbürger acht neuer EU-Staaten

Für acht der zehn neuen EU-Mitglieder (Slowakei, Ungarn, Slowenien, Tschechien, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Malta und Zypern) die mit der EU beigetreten sind, wurde in den „ Kopenhagener Kriterien“ eine 7-jährige Übergangsfrist für die Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbart. Hiervon ausgenommen sind Malta und Zypern, für deren Staatsangehörige von Vornherein die EU-Freizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit gelten.

Für die Übergangszeit wurde ein „2 + 3 + 2-Modell“ (drei Phasen – zwei Jahre – drei Jahre – zwei Jahre) vereinbart (Übergangsarrangement). Während dieser Zeit konnten die alten EU-Mitglieder für ihren Arbeitsmarkt weiterhin Beschränkungen für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedsstaaten vorsehen. Das Maximum von sieben Jahren wurde voll ausgeschöpft. Zuletzt hat für Österreich der Ministerrat am beschlossen, dass auch für die letzten beiden Jahre das Übergangsarrangement beibehalten wird.

Mit läuft die siebenjährige Übergangsfrist jedenfalls ab. Daher können ab Staatsbürger der vorgenannten acht Staaten im österreichischen Bundesge...

Arbeitsrecht 2011

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