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ASoK 4, April 2015, Seite 132

Haftung für Ausübung des Sperrrechts?

Umfang der Haftung von Betriebsratsmitgliedern

Andreas Gerhartl

Das dem Betriebsrat eingeräumte Recht, die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit durch Zustimmung zur Kündigungsabsicht abzuschneiden (Sperrecht), ist rechtspolitisch umstritten und wirft unter anderem die Frage auf, ob die missbräuchliche Ausübung dieser Befugnis Haftungsfolgen nach sich ziehen kann. Aus systematischen Gründen scheint es sinnvoll, dieser Frage unter Einbeziehung auch des dem Betriebsrat bei verschlechternden Versetzungen zukommenden Zustimmungsrechts nachzugehen.

1. Versetzungs- und Kündigungsschutz nach dem ArbVG

1.1. Verschlechternde Versetzung

Gemäß § 101 Satz 2 bis 4 ArbVG bedarf eine dauernde (das heißt mindestens für einen Zeitraum von voraussichtlich 13 Wochen) Einreihung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz, die mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist (verschlechternde Versetzung), zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden; das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.

Unter einer Verschlechterung wird in diesem Zusammenhang jede Änderung zum Nachteil des A...

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