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Zulässigkeit einer Aliquotierungsregelung gem. § 2d AVRAG
1. Rückersatzklauseln, die überhaupt keine Aliqoutierung vorsehen, sind als zur Gänze unwirksam einzustufen, um die Vereinbarung solcher besonders mobilitätshemmender Klauseln möglichst zu verhindern.
2. Soweit vertreten wird, dass eine jährliche Aliqoutierung unzulässig ist, ist dem vor allem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber selbst eine diesbezügliche Einschränkung nicht in den Gesetzestext aufgenommen hat. Dies ist umso beachtlicher, als die gesamte Bestimmung des § 2d AVRAG die Zulässigkeit von Ausbildungskostenrückersatzklauseln sehr genau normiert.
3. Auch aus der Entscheidung des Gesetzgebers in § 19 Abs. 1 Z 18 Satz 2 AVRAG, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung über den Rückersatz von Ausbildungskosten von § 2d AVRAG unberührt zu lassen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber in Kollektivverträgen enthaltene Rückersatzregelungen für Ausbildungskosten, die eine Aliqoutierung nach Jahren vorsehen, bewusst weiterhin gebilligt hat. Derartige Regelungen, die eine Aliqoutierung nach Jahren vorsehen, fanden sich bereits vor Inkrafttreten des § 2d AVRAG in einzelnen Kollektivverträgen.
4. Aus dem Umstand allein, dass das Arbeitsentgelt i. d. R. monatlich gezahlt wird, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Aliqoutierungs...