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Wochengeldanspruch bei neuerlicher Mutterschaft innerhalb des Karenzurlaubs i. S. d. § 15 MSchG
• Es liegt kein Fall des § 122 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 ASVG vor, wenn eine Arbeitnehmerin ihren gesetzlichen Karenzurlaubsanspruch nach § 15 MSchG in Anspruch genommen hat und aus diesem Grund nach Beendigung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Karenzurlaubszeitraums gem. § 15 MSchG die vorherige Beschäftigung (noch) nicht wieder aufgenommen hat. Die Vereinbarung eines Karenzurlaubs nach § 15 MSchG stellt daher ebenso wie der Mutterschaftsaustritt keine „schädliche“ Auflösungsart i. S. d. § 122 Abs. 3 Satz 2 Fall 1 ASVG dar, mit der Rechtsfolge, dass der Wochengeldanspruch der Arbeitnehmerin für eine nachfolgende Geburt erhalten bleibt. – (§ 122 Abs. 3 ASVG; § 15 MSchG)
„Wie der erkennende Senat in der ... Entscheidung 10 ObS 125/08t ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber in § 122 Abs. 3 Satz 2 ASVG zwei verschiedene Fälle geregelt:
Im ersten Fall fällt die Ausdehnung des Versicherungsschutzes weg, wenn das Arbeitsverhältnis, das die Pflichtversicherung begründet hat, auf bestimmte Art beendet wird. Das Gemeinsame der genannten ‚schädlichen’ Auflösungsarten liegt darin, dass die Auflösung der Arbeitnehmerin zuzurechnen ist (unberechtigter vorzeitiger Austritt, verschuldete Entlassung, Kündigung durch die Arbeitnehmerin) oder sie durch Herstellung des Einverne...