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Geplante Änderungen im Betriebspensionsrecht
Ministerialentwurf vom , 334/ME 24. GP.
Der angeführte Gesetzesentwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das PKG, das VAG, das BPG, das WTBG und die RAO geändert werden, enthält einige praxisrelevante Neuregelungen im BPG:
Die Möglichkeit, variable Beiträge bzw. Prämien zur Pensionskasse bzw. zur betrieblichen Kollektivversicherung zu leisten, soll erweitert werden: Nach geltendem Recht dürfen die variablen Beiträge nicht höher sein als die vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden (betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegenden) Beiträge (vgl. dazu zuletzt ). Zukünftig soll der Arbeitgeber, wenn er sich verpflichtet, mindestens 2 % des laufenden Entgelts als Fixbeiträge zu leisten, hinsichtlich der Leistung variabler Beiträge, die in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen stehen, – abgesehen von der 10-%-Grenze für den steuerlichen Betriebsausgabenabzug – nicht mehr beschränkt sein. Bei der betrieblichen Kennzahl muss es sich um eine nachvollziehbare und allgemein zugängliche, nach objektiven Kriterien ermittelte betriebswirtschaftliche, steuerliche oder unternehmensrechtliche Kennz...