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ASoK 11, November 2011, Seite 440

Bildungskarenz – weiterhin erleichterter Zugang

Die am im Ministerrat beschlossene Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (1467 BlgNR 24. GP) sieht die Übernahme der derzeit befristet geltenden Regelungen betreffend die Mindestdauer der Bildungskarenz von zwei Monaten sowie die für die Vereinbarung der Bildungskarenz erforderliche sechsmonatige Mindestbeschäftigungsdauer in das Dauerrecht vor.

Nach den Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 22 AVRAG und des § 285 Abs. 38 LAG i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2009 gelten die im Zuge der Wirtschaftskrise 2009 zur Erleichterung des Zugangs zur Bildungskarenz erfolgte Herabsetzung der Mindestdauer der Bildungskarenz von drei auf zwei Monate sowie die Verkürzung der für die Vereinbarung der Bildungskarenz erforderlichen Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr auf sechs Monate nur für jene Bildungskarenzen, die bis vereinbart werden. Um den in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen und den Erwerb spezifischer Zusatzqualifikationen und Fertigkeiten, die eine kürzere Weiterbildungszeit erfordern, weiterhin zu ermöglichen, sollen die derzeit befristet geltenden Regelungen des § 11 AVRAG sowie des § 39e LAG nunmehr unbefristet Anwendung finden.

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