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Kausale Diskriminierung als Voraussetzung für ideellen Schadenersatz
1. Der Gesetzgeber wollte bei der Festlegung des ideellen Ersatzanspruchs das insoweit damit anerkannte und auch pauschal bewertete Rechtsgut schützen, sich „diskriminierungsfrei“ am Arbeitsmarkt zu bewerben.
2. Im Hinblick auf den vorliegend geltend gemachten Schadenersatzanspruch von 500 Euro sA nach § 26 Abs 1 Z 2 GlBG sind dessen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber den Beweis erbringt, dass das Interesse an einer Bewerberin nicht wegen ihres Alters, sondern mangels Erhalts der schriftlichen Bewerbung und mangels einer freien Stelle zum Zeitpunkt der mündlichen Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte.
3. Ob der Ausspruch des Geschäftsführers, wonach nur Personal unter 35 gesucht werde, als unerwünschte Verhaltensweise gegenüber der Bewerberin im Sinne einer altersdiskriminierenden Belästigung nach § 21 Abs 2 GlBG anzusehen wäre, ist nur zu prüfen, wenn die Bewerberin ihr Begehren darauf gestützt hat. – (§ 21 Abs 2 und § 26 Abs 1 Z 2 GlBG)
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