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Sozialversicherungspflicht bei Entsendung von Dienstnehmern ins Ausland
Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip
Die Sozialversicherungspflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsort des Dienstnehmers. Das ASVG kennt aber auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Eine dieser Ausnahmebestimmungen betrifft die Aufrechterhaltung der österreichischen Sozialversicherungspflicht bei Entsendung des Dienstnehmers ins Ausland. Da es sich dabei um (keine leistungsrechtliche, sondern) eine versicherungsrechtliche Frage handelt, wird die Auslegung dieser Bestimmung in erster Linie durch die Judikatur des VwGH geprägt. Weil die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem IESG an das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG anknüpft, spielt die Regelung auch in der Rechtsprechung des OGH eine Rolle.
Territorialitätsprinzip
Beschäftigung im Inland
§ 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 ASVG normiert für die Anwendbarkeit des ASVG grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, wobei an den Ort der Beschäftigung im Inland angeknüpft wird. Gem. § 3 Abs. 1 ASVG gelten unselbständige Beschäftigte, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, als im Inland beschäftigt. Der Beschäftigungsort ist jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten, aber von einer festen Arbeitsstätte aus ausgeübt, gilt d...