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AR aktuell 4, August 2020, Seite 6

Wider die Fiktion einer ohnehin erteilten Aufsichtsratszustimmung (Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens)

Hannes Schneller

Just in jenen Tagen, an denen die Manipulations- und Bilanzskandale der Wirecard AG und der Commerzialbank Mattersburg AG aufpoppten, erschien ein Artikel von Gabriel Ebner, der gesetzwidrig handelnden Vorstandsmitgliedern eine haftungsfreie Hintertüre zu öffnen scheint.

1. Zustimmungsvorbehalt und rechtmäßiges Alternativverhalten

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens (hypothetische Kausalität) könne von Schadenersatzhaftung befreien, so habe der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) zu gesellschaftsrechtlichen Fällen bereits mehrfach judiziert, meint Ebner. Geschäftsführer, die einen Zustimmungsvorbehalt missachten, hätten ohnehin anderweitige abschreckende Nachteile zu gewärtigen (Abberufung und Kündigung, Ausfall des D&O-Versicherungsschutzes, Strafrecht), weshalb der Schutzzweck der normierten zustimmungspflichtigen Geschäfte keine Prävention verfolge; andernfalls würde diesen Normen ein Straf-Schadenersatzrecht (punitive damages) unterstellt werden, was dem kontinentaleuropäischen Privatrecht fremd sei.

In seinem Aufsatz werden zwar nicht Bilanzmanipulationen und gefälschte Saldenbestätigungen angesprochen, sondern Vollmachtüberschreitungen im Innenverhältnis der Gesellschaft,...

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