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Entlassung wegen einer Nebenbeschäftigung
1. Ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG kann den Entlassungsgrund des § 27 Z 3 AngG verwirklichen. Dieser ist dann anzunehmen, wenn der Angestellte ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht.
S. 398 2. Der Begriff des Geschäftszweigs ist aber eng auszulegen und nur auf die vom Arbeitgeber tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit zu beziehen. Dass eine frühere Konzernschwester der Arbeitgeberin, zu der die Arbeitnehmerin in keiner Vertragsbeziehung steht, im selben Geschäftszweig tätig war, ist daher nicht von Relevanz.
3. Eine über die Bestimmung des § 7 Abs 1 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestands des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. Nur bei Vorliegen der dafür notwendigen besonders erschwerenden Voraussetzungen kann in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung ausgeübt wird, ein Vertrauensmissbrauch im Sinne des § 27 Z 1 AngG erblickt werden.
4. Die Tätigkeit als Pharmareferentin für Humanarzne...