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Klarstellung zur kommunalsteuerlichen Bemessung des Kfz-Sachbezugs für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
BMF-Info vom , BMF-010222/0093-IV/7/2018.
In den Praxis-News wurde zuletzt darüber berichtet, dass einerseits auf Grundlage der Ermächtigung in § 22 Z 2 EStG die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl II 2018/70, erlassen wurde, wonach ab 2018 entweder die Regelungen der für Arbeitnehmer maßgeblichen Sachbezugswerteverordnung oder die nachgewiesenen, auf die private Nutzung des PKW entfallenden Kosten der Kapitalgesellschaft heranzuziehen sind (vgl die Praxis-News vom Juni 2018, f). Andererseits hat der VwGH im Erkenntnis vom , Ro 2018/15/0003, entschieden, dass für Zwecke der Kommunalsteuerbemessung – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – die Kosten für die im betrieblichen Interesse der Kapitalgesellschaft zurückgelegten Fahrten nicht einzubeziehen sind (vgl die Praxis-News vom Juli 2018, ASoK 2018, 276).
S. 395 Im Hinblick darauf wurde jetzt klargestellt, dass die angeführte Verordnung ab 2018 auch bei der Ermittlung der Kommunalsteuer anzuwenden ist. Es sind daher auch hier primär die Sachbezugswerte gemäß § 4 Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen. Ein davon abweichender Ansatz des geldwerten Vort...