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Diskriminierung aufgrund der Religion – Tragen religiöser Kleidungsstücke
1. Die von der Kündigung wegen Beharrens auf dem angekündigten Tragen eines islamischen Gesichtsschleiers grundsätzlich ausgehende unmittelbare Benachteiligung einer Arbeitnehmerin wegen der Religion fällt unter die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 GlBG.
2. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 17 Abs 1 Z 6 GlBG stellt es jedoch dar, wenn sie wegen des Tragens des islamischen Kopftuchs und der Abaya im Vergleich mit anderen Arbeitnehmerinnen vom Arbeitgeber im Klientenkontakt und bei der Ausübung der Tätigkeit als Testamentszeugin zurückgesetzt wurde.
3. Bemerkungen wie „das Dauerexperiment ethnischer Kleidung“ und „Vermummung“ stellen eine Diskriminierung dar, selbst wenn es sachlich gerechtfertigt war, den Gesichtsschleier zu verbieten. Der Ausdruck „Dauerexperiment“ macht sich über die religiöse Überzeugung der Arbeitnehmerin lustig. Der Ausdruck „Vermummung“ gegenüber einer Muslima ist negativ besetzt. – (§ 17 Abs 1, § 20 Abs 1 und § 26 Abs 14 GlBG)
„I. Zur Frage der Diskriminierung der Klägerin bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
1. …
2.1. Gemäß § 17 Abs 1 Z 7 GlBG ist davon auszugehen, dass aufgrund der Religion niemand unmittelbar oder mittelbar bei der Beendigung de...