Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 58. Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006
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§ 58 enthält das Übergangsrecht für die durch die WRN 2006 vorgenommenen Rechtsänderungen. In Abs 1 wird das In-Kraft-Treten der WE-rechtlichen Teile der WRN 2006 grundsätzlich mit bestimmt. Ausnahmen bestehen nur für § 56 Abs 1 letzter Satz und § 57 (In-Kraft-Treten zum ; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, § 58 WEG Rz 2). Bei Schädigung des Hauses sind zwar vor der Rechtslage zur WRN 2006 die WEer selbst und nicht die von diesen zu unterscheidende Eigentümergemeinschaft geschädigt, allerdings stand dennoch der Eigentümergemeinschaft zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger die Aktivlegitimation zu; seit der WRN gilt dies nicht mehr. Seither bedarf es einer Abtretung dieser Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft. Hat sich der Schaden vor der WRN 2006 ereignet, ist insoweit von einem abschließenden verwirklichten Sachverhalt auszugehen, da mangels Anordnung einer Rückwirkung durch § 58 in diesem Regelungsbereich die davor gegebene Rechtslage anzuwenden ist (immolex-LS 2008/16, 37).
Kfz-Abstellplatz (Abs 2)
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In Abs 2 wird normiert, dass sich die Regelung des § 5 Abs 2 letzter Satz auch auf Erwerbsvorgänge bezieht, die vo...