Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 56. Übergangsbestimmungen
Abstellplatz für Kfz (Abs 1)
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Seit dem In-Kraft-Treten des WEG 2002 ist die Begründung von WE-Zubehör an Kfz-Abstellplätzen nicht mehr zulässig (§§ 2 Abs 2, 5 Abs 2). Wurde schon vor dem ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge gem § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit verbunden (SZ 2003/130), bleibt diese Verbindung weiterhin gültig; § 56 Abs 1 „immunisiert“ daher Zubehör-WE am Kfz-Stellplatz. Bei korrekter Auslegung des Abs 1 bleibt das WE-Zubehör an einem Kfz-Abstellplatz nur dann bestehen, wenn die Verbücherung schon vor dem erfolgte (dazu NZ 2004, 189 = wobl 2004/66, 276 = MietSlg 55.516; immolex 2005/146, 339 = wobl 2005/136, 374 = NZ 2005, 380 = MietSlg 57.446; wobl 2005/136, 374 [Call] = immolex 2006/21, 52 [Vonkilch] = MietSlg 57.513; Vonkilch in Hasusmann/Vonkilch, § 56 WEG Rz 5 mwN). Vonkilch (aaO Rz 6) ist für eine analoge Anwendung von § 56 Abs 1 auch auf Terrassen und Balkone. Sofern diese rechtswidrig schon vor dem grundbücherlich als Teil des WE-Objekts behandelt worden sein sollten, ist mit Vonkilch in analoger Anwendung des § 56 Abs 2 von einer Sanierung dieses Zustands ab auszugehen. Im Fall des Tod...