Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 2. Begriffsbestimmungen
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§ 2 enthält EG-Richtlinien folgend „aus ihrem materiellrechtlichen Zusammenhang“ (Würth in Rummel3, § 1 WEG Rz 1) herausgezogene Definitionen der im WEG geregelten Begriffe. Die gesetzlichen Definitionen sind aber nicht vollständig (Call, wobl 2002, 110; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 2 WEG Rz 1).
Wohnungseigentum
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Wohnungseigentum (WE) ist im Kern kein Eigentum im eigentlichen Sinn, sondern das dem Miteigentümer einer Liegenschaft (auch einem Bauberechtigten) oder einer Eigentümerpartnerschaft (§ 13) eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt (§ 2 Abs 2) ausschließlich, sowie die allgemeinen Teile der Liegenschaft nach Maßgabe des 16. HptSt ABGB (diese Vorschriften sind nur anzuwenden, sofern das WEG nicht selbst eine Sonderregelung trifft: MietSlg 23.399, 24.484, 27.559) und der § 16 ff WEG zu nutzen, und über das WE-Objekt allein zu verfügen (MietSlg 48.465; Call, wobl 1990, 19). Das WE ist kein Eigentumsrecht an Teilen des Hauses und kein real geteiltes Eigentum. Der Wohnungseigentümer ist Miteigentümer der ganzen Liegenschaft und erhält ein ungeteiltes Nutzungs- und Verfügungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten. Die ausschließliche Nutzung bezieht sich nur auf das WE-O...