Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 53. Gerichtsgebühren
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Die Pauschalgebühr beträgt derzeit 66 Euro. Werden durch einen im streitigen Verfahren abgeschlossenen Vergleich auch Ansprüche eines anhängigen Außerstreitverfahrens erfasst, kann bei Anfall einer Ergänzungspauschalgebühr die im Außerstreitverfahren gezahlte Gebühr nicht angerechnet werden (wobl 1998/84, 124).