Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 52. Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Allgemeine Einleitung
1
Abgesehen davon, dass im Abs 1 die Zuständigkeit des für Zivilsachen zuständigen Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, normiert wird, ist dort auch eine taxative Aufzählung jener Angelegenheiten enthalten, über die im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden ist (wobl 2000/83, 155). Abs 2 enthält in den Z 1 bis 7 verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen, in dessen Einleitungssatz wird die Anwendung eines großen Teils der Verfahrensvorschriften des § 37 Abs 3 MRG (darin wird teilweise wieder auf Regelungen der ZPO verwiesen) verwiesen und schließlich werden auch die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG in der jeweils geltenden Fassung für anwendbar erklärt. Abs 3 regelt den Anwendungsbereich der Vorschaltung der Gemeindeschlichtungsstellen.
2
Die Wahl der Verfahrensart ist der Parteidisposition entzogen. Für die Entscheidung über die Zuständigkeit ist in erster Linie der Wortlaut des Begehrens und darüber hinaus der behauptete Sachverhalt maßgebend (wobl 2007/60; 5 Ob 220/07z = immolex 2008/65, 147). Es ist nur zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter einen der in § 52 Abs 1 ...