Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 51. Übergehen in Wohnungseigentum
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Nach § 51 verwandelt sich das vorläufige WE in „unbeschränktes“ (auch „echtes“ oder „normales“), wenn eine vom Alleineigentümer verschiedene Person Miteigentum (besser wäre Wohnungseigentum: Vonkilch, immolex 2002, 189) erwirbt. Es spielt dabei keine Rolle, dass es sich um eine dem Alleineigentümer durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person handelt (Löcker in Hausmann/Vonkilch, § 51 WEG Rz 4; Würth/Zingher/Kovanyi21, § 51 WEG Rz 1; Würth in Rummel3, § 51 WEG Rz 1; Kletecka,WEG 2002 245; kritisch Würth, wobl 2002, 122 und Vonkilch, immolex 2002, 189). Ein derartiges Naheverhältnis führt bloß dazu, dass der Fristenlauf nach § 5 Abs 2 (§ 46) und nach § 10 Abs 2 (§ 47) nicht ausgelöst wird und wenn die Person auch noch WE-Organisator ist, die Festlegungen des § 49 anzuwenden sind. Mit der Umwandlung von vorläufigem WE in echtes werden die Regeln des vorläufigen WE obsolet (Löcker in Hausmann/Vonkilch, § 51 WEG Rz 2). Die Eigentümergemeinschaft, die aus vorläufigem WE hervorgegangen ist, übernimmt ex lege die Dauerschuldverhältnisse der Liegenschaftsverwaltung, die zuvor mit dem Alleineigentümer bestanden haben.
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Nach § 51 zweiter Satz kann jeder WE (also auch ...