Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 47. Ermittlung und gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte
1
Nach dem ersten Satz des Abs 1 gelten die Regeln der § 9 und 10 für die Ermittlung und gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte. Bei der erstmaligen Vorbereitung von vorläufigem WE ist eine Inanspruchnahme des Gerichts bzw der Schlichtungsstelle für die Nutzwertfestsetzung nicht möglich, sodass ein privates Gutachten iSd § 9 Abs 1 eingeholt werden muss. Das in § 10 Abs 1 jedem Miteigentümer eingeräumte Antragsrecht steht dem Alleineigentümer und das Antragsrecht der WE-Bewerber steht den Miteigentumsbewerbern zu (§ 2 Abs 6).
2
Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist erst ab dem Zeitpunkt der Einverleibung von vorläufigem WE im Grundbuch möglich, wobei zusätzlich zumindest eine Anmerkung der Einräumung von Miteigentum gem § 40 Abs 2 iVm § 50 erfolgt sein muss (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 47 WEG Rz 6). Aus der ausdrücklichen Erwähnung der Bestimmungen über die Nutzwertfestsetzung in § 48 Z 6 könnte aber abgeleitet werden, dass diese Vorschriften auch beim vorläufigen WE anzuwenden sind, was zu der Rechtsansicht führt, dass nach der Einverleibung des vorläufigen WE der Alleineigentümer die gerichtliche (behördliche) Neufestsetzung beant...