Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 46. Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
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WE an einem Abstellplatz für Kfz kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von WE an der Liegenschaft nur von Personen oder Eigentümerpartnerschaften erworben werden, denen WE an einer Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit der Liegenschaft zusteht. Diese Personen und Partnerschaften können während der dreijährigen Frist WE an mehr als einem Abstellplatz nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten übersteigt; bei der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht eines WE auf den ihm vorzubehaltenden Abstellplatz zu berücksichtigen (dazu ecolex 2006/278, 654 = immolex 2006/110, 251 = RZ 2006, 232 = Zak 2006/404, 235). Nach Ablauf dieser Frist können auch andere Personen WE an einem Abstellplatz erwerben (§ 5 Abs 2). In diesem Fall beginnt die dreijährige Frist erst mit dem Erwerb von Miteigentum (besser wäre WE, da Miteigentum beim vorläufigen WE nicht erworben werden kann) durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein fa...