Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 1. Regelungsgegenstand
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§ 1 ist mit „Regelungsgegenstand“ überschrieben. Beim Inhalt handelt es sich um eine bloße Inhaltsangabe ohne normative Bedeutung (Würth in Rummel3, § 1 WEG Rz 1). Für Call (wobl 2002, 110) nähert sich § 1 „inhaltlich einer lehrbuchhaften, keineswegs vollständigen (arg insbesondere) Aufzählung des Rechtsstoffes des WEG 2002“. Für Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 1 WEG Rz 1 ist § 1 lediglich als „Programmsatz bzw als überblicksartige Inhaltsangabe ohne jede normative Bedeutung“ anzusehen; diese Bestimmung ist insofern sprachlich verunglückt, als die Verwendung der Begriffe „Begründung“ und „Erwerb“ - ungeachtet ihrer Anführung als Überschriften in den § 3 bis 5 - zu Verwechslungen führen kann, da der abgeleitete Erwerb (Erwerb eines schon bestehenden WE-Objekts durch Kauf, Tausch, Schenkung usw) den allgemeinen Regeln folgt, die von diesem Gesetz unberührt sind.