Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 45. Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum
Allgemeine Einleitung
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Mit der Schaffung des Rechtsinstituts des vorläufigen WE soll es dem „abverkaufswilligen“ Alleineigentümer einer Liegenschaft ermöglicht werden, zur optimalen Vorbereitung dieses Abverkaufs bereits eine dem späteren „vollständigen“ WE entsprechende grundbuchsrechtliche Situation zu schaffen, indem er einerseits die Liegenschaft auf der Grundlage des Nutzwertgutachtens in die den Nutzwerten entsprechenden Miteigentumsanteile aufteilt und andererseits diesen Miteigentumsanteilen schon das WE an den zugehörigen Objekten dinglich zugeordnet wird. Der Zweck dieses Vorgangs liegt darin, den Kaufinteressenten schon den zutreffend „portionierten“ Miteigentumsanteil anbieten, verkaufen und ihnen bereits begründetes WE an „ihrem“ WE-Objekt übertragen zu können. Mit dem ersten Abverkauf entsteht eine Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft (also eine Eigentümergemeinschaft) und geht das vorläufiger WE in das „vollständige“ und „unbeschränkte“ WE über (1050 BlgNR 21. GP 11). Abgesehen von der Besonderheit, dass an die Stelle des WE-Vertrags ein vom Alleineigentümer errichtetes WE-Statut tritt, wird vorläufiges WE nach d...