Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 44. Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz
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§ 44 entspricht inhaltlich dem § 25a WEG 1975 und bestimmt die Modalitäten der Zustimmung zur Sanierung im Insolvenzfall. Voraussetzung ist, dass über das Vermögen des WE-Organisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder sonst die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkursverfahrens vorliegen oder die Eröffnung des Konkursverfahrens nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist. Die nach Köpfen berechnete Mehrheit der WE-Bewerber einschließlich des nach § 42 angemerkten Treuhänders entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben durchgeführt wird. Bei der Berechnung der Mehrheit nach Köpfen zählen zwei WE-Bewerber für ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, die sich künftig zu einer Eigentümerpartnerschaft verbinden wollen, nur als eine Stimme. Über die Zustimmung zur Sanierung ist im Bedarfsfall auf Antrag eines WE-Bewerbers im Außerstreitverfahren zu entscheiden (§ 52 Abs 1 Z 11). Im Außerstreitverfahren haben der Liegenschaftseigentümer und - soweit nicht ident - der zuständige WE-Organisator (Masseverwalter) und alle dem Gericht bekannt gewordenen WE-Bewerber Parteistellung. Die Entscheidung des Außerstreitrichters ...