Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 43. Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts
Allgemeine Einleitung
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§ 43 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 25 WEG 1975. Sind die WE-Organisatoren mit der Erfüllung der relativ zwingenden Ansprüche des WE-Bewerbers, also mit der Stellung der Anträge (MietSlg 30.589/18, 30.593) oder der Errichtung der Urkunden (§ 37 Abs 2 Z 2) säumig (MietSlg 40.673/22; objektiver Verzug ist ausreichend: wobl 2000/5, 27 = MietSlg 51.167), kann der WE-Bewerber nach § 43 Abs 1 den Liegenschaftseigentümer (bei mehreren Miteigentümern alle als einheitliche Streitpartei) im Weg der Durchgriffshaftung unmittelbar auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines WE am zugesagten Objekt sowie auch an allen übrigen wohnungseigentumstauglichen und als solchen gewidmeten Objekte der Liegenschaft (Gesamtbegründungsklage) beim Bezirksgericht (nicht auch beim Handelsgericht: MietSlg 28.496) klagen, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist (ecolex 2004/126, 274 = MietSlg 55.756; wobl 2005/5,27). § 43 dient nur der Durchsetzung der Ansprüche des WE-Bewerbers (§ 37 Abs 2 Z 2) und nicht auch anderer Eintragungshindernisse (SZ 53/78 = MietSlg 32.521/20; Würth in Rummel3, § 43 WEG Rz ...