Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 42. Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
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§ 24c WEG 1975 ging praktisch unverändert in § 42 WEG 2002 auf (MietSlg 52.610 = immolex 2001/57, 89). Ist auf der Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil auf Grund eines WE-Vertrags einverleibt, kann der nach § 12 BTVG bestellte Treuhänder eine unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum erwirken (Treuhänderrangordnung). Damit soll die Ernsthaftigkeit des Bauvorhabens und der späteren Begründung von Wohnungseigentum gewährleistet und verhindert werden, dass die Anmerkung zu anderen Zwecken missbraucht wird. Ob der Treuhänder von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch macht bzw machen muss, ergibt sich nicht aus § 42, sondern aus dem BTVG bzw aus dem konkreten Treuhandverhältnis (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, § 42 WEG Rz 1; Würth/Zingher/Kovanyi21, § 42 WEG Rz 3; Würth in Rummel3, § 42 WEG Rz 4). - Siehe Böhm, Rangsicherung im GBG, WEG und BTVG, immolex 1999, 117, 146 und 172.
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Der Treuhänder, der die Anmerkung beantragt, muss seine Bestellung als Treuhänder nach § 12 BTVG in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form nachweisen. Ist der Bauträger nicht gleichzeiti...