Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 40. Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
Allgemeine Einleitung
1
§ 40 geht auf den § 24a WEG 1975 zurück (immolex 2008/40, 87) und erweitert den Schutz des WE-Bewerbers durch die Möglichkeit der Erwirkung einer Anmerkung der Zusage (Zusage: RdW 2004/419, 470 = immolex 2004/108, 184 = MietSlg 56.533) der Einräumung des WE zu einem möglichst frühen Zeitpunkt (wobl 1990/11, 20 = MietSlg 40.672; MietSlg 58.547, 58.458). Um neben der Anmerkung nach Abs 2 zugleich auch eine grundbücherliche Sicherung für die für die Realisierung des Bauvorhabens notwendigen Darlehen und Kredite zu schaffen, sieht Abs 1 die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung im Grundbuch vor. Neu geschaffen wurde auch eine eigene Anmerkung der Übertragung des Rechts auf WE-Begründung (siehe auch Würth/Zingher/Kovanyi21, § 40 WEG Rz 1). In den Abs 4 und 5 sind Regelungen über die näheren Rechtsfolgen der Anmerkungen nach Abs 1 und 2 enthalten.
2
Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von WE angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt WE begründet, kann der so eingetragene WE-Bewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des WE im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nac...