Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 38. Rechtsunwirksame Vereinbarungen
Allgemeine Einleitung
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§ 38 Abs 1 entspricht im Wesentlichen § 24 Abs 1 WEG 1975 mit der von der Lehre geforderten und der jüngeren Rechtsprechung vorgenommenen teleologischen Reduktion durch Einfügung des Wortes „unbillig“, sodass die gesamte Rechtsprechung zu § 24 Abs 1 WEG 1975 aufrechterhalten werden kann (989 BlgNR 21. GP). § 38 normiert bloß das Dispositivrecht als Mindeststandard, der nicht unterschritten werden darf (MietSlg 36.644). Es muss sich immer um Verträge mit WE-Organisatoren handeln (MietSlg 33.496 = JBl 1983, 43). Abs 2 entspricht wörtlich dem § 24 Abs 3 WEG 1975 und dessen Abs 4 wurde zu § 39 WEG 2002. Von der Nichtigkeitssanktion werden nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen der den WE-Bewerbern oder Wohnungseigentümern nach dem Gesetz zustehenden Nutzungs- und Verfügungsrechte erfasst, nicht aber auch solche, die ein WE-Bewerber auch bei einem Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde (wobl 1990/10, 20 = MietSlg 41.489; wobl 1991/118, 194 = NZ 1992, 135 = MietSlg 42.457; wobl 1999/134, 265; immolex 2002/61, 116 [Kletecka] = wobl 2001/211, 359 [Call] = MietSlg 52.506; wobl 2008/19, 50 ua). Da ein Ausgleich gegen die typischerweise bestehend...