Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37. Annahmeverbot; Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers
Allgemeine Einleitung
1
Die § 37 bis 44 (zwingendes Recht) regeln verschiedene Problembereiche in der Zeit der Begründung von Wohnungseigentum mit dem Ziel, die WE-Bewerber zu schützen. So soll vor allem das Ungleichgewicht zwischen den Errichtern von WE-Anlagen und den WE-Bewerbern beseitigt werden, die WE-Bewerber sollen für die Insolvenz des WE-Oganisators und der Erwerber von WE in Altbauten geschützt werden; ferner sollen Verwaltungsbestimmungen schon im Vorstadium der WE-Begründung angewendet werden.
2
Der den WE-Bewerbern gewährte Schutz ist mit Ausnahme des § 43 Abs 4 nur ein obligatorischer Mindestanspruch (Würth/Zingher/Kovanyi21, § 37 WEG Rz 3 mwN) gegen die WE-Organisatoren und es besteht außerhalb der § 37 bis 44 zwischen WE-Bewerbern und WE-Organisatoren grundsätzlich Vertragsfreiheit. Gegenüber Dritten und gegen anderen WE-Bewerbern ist die Rechtsstellung des WE-Bewerbers nach sonstigen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Die Leistungsansprüche des WE-Bewerbers gegen den WE-Organisator sind rechtsgrundabhängig (MietSlg 40.449/22).
Wohnungseigentumsbewerber
3
WE-Bewerber ist nach § 2 Abs 6 derjenige, dem schriftlich (wobl 1997/...