Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 35. Erlöschen des Wohnungseigentums; Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
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Nach dem ersten Satz des § 35 Abs 1 erlischt das Wohnungseigentum entweder durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums (= bewilligtes Bauvorhaben: Würth/Zingher/Kovanyi21, § 35 WEG Rz 3) oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts des Wohnungseigentümers. Die im WEG angeführten Gründe für den Untergang sind nicht taxativ aufgezählt (MietSlg 32.507; Würth in Rummel3, § 35 WEG Rz 1). Unter „Erlöschen des Wohnungseigentums“ ist sowohl der tatsächliche als auch der rechtliche Untergang des betreffenden WE-Objekts zu verstehen; auch die Kombination beider Beendigungen ist denkbar. Es bleibt dabei zunächst offen, wann und wieweit der physische Untergang der Baulichkeit das Wohnungseigentum zum Erlöschen bringt und wann der „Untergang“ des Wohnungseigentums eintritt (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 35 WEG Rz 3). Die Zerstörung des Hauses führt allein nicht sofort zur Umwandlung der Wohnungseigentümergemeinschaft in eine schlichte Miteigentümergemeinschaft (vgl auch Würth aaO Rz 2). Für den „Untergang“ wird vielmehr verlangt, dass dieser Untergang ein dauernder und endgültiger ist, dass also unter...