Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 33. Verteilung der Erträgnisse
Allgemeine Einleitung
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§ 33 entspricht inhaltlich dem § 20 WEG 1975 (989 BlgNR 21. GP 73). Erträgnisse aus WE-Objekt stehen dem Wohnungseigentümer allein zu. Abs 2 bestimmt, dass Erträgnisse aus den allgemeinen Teilen der Liegenschaft allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zustehen. Wird für die Tragung der Kosten, die für die Errichtung allgemeiner Teile der Liegenschaft anfallen, ein vom Verhältnis der Miteigentumsanteile abweichender Schlüssel vereinbart, können sämtliche Miteigentümer schriftlich vereinbaren, dass die aus diesen allgemeinen Teilen erzielten Erträgnisse entsprechend diesem Schlüssel verteilt werden, soweit diese Festlegung dem § 38 Abs 1 entspricht. Im Fall einer vereinbarten Sonderfinanzierung für die Schaffung bestimmter Einrichtungen auf den allgemeinen Teilen der Liegenschaft (zB Garagen) können die Erträgnisse entsprechend den Beiträgen der Miteigentümer an den Errichtungskosten aufgeteilt werden. Für eine solche Festlegung gilt § 32 Abs 7 und 8 entsprechend. Der Wechsel eines Wohnungseigentümers berührt abweichende Kostenschlüssel nicht (Abs 7 analog). Der abweichende Kostenschlüssel ist im Grundbuch ersic...